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   BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18   

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https://dejure.org/2019,11232
BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18 (https://dejure.org/2019,11232)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - IX ZA 8/18 (https://dejure.org/2019,11232)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 (https://dejure.org/2019,11232)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Darlegungslast des Insolvenzverwalters bei der Beantragung von PKH

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: Darlegung der Vermögenslosigkeit durch eine Partei kraft Amtes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Darlegungslast des Insolvenzverwalters bei Beantragung von PKH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter - und die Rechtsmittelfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1486
  • NZI 2019, 644
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18
    Zum anderen können Massegläubiger vorhanden sein, denen ein Kostenvorschuss zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857, 1858).
  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18
    Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO; vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 25.03.2015 - IX ZR 244/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18
    Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO; vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 21.01.2016 - IX ZB 24/15

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18
    Bei einem vom Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) zugunsten der Konkursmasse (Insolvenzmasse) geführten Rechtsstreit sind dies in der Regel vor allem die Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger), die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, ZInsO 2016, 542 Rn. 14).
  • BGH, 18.05.2017 - IX ZA 9/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18
    - IX ZA 9/17, ZInsO 2017, 1428 Rn. 4 mwN).
  • OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21

    Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den

    Allein der Hinweis, dass Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, genügt dabei nicht, um die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857, 1858; Windel in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, §âEUR...208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Rn. 112; BeckOK ZPO/Reichling, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 116 Rn. 8; BeckOK InsR/von Bodungen, 29. Ed. 15.10.2022, InsO § 148 Rn. 26; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rn. 76, beck-online).

    Daher hat ein Insolvenzverwalter die Frist zur Einlegung einer Berufung in der Regel nicht unverschuldet versäumt, wenn er innerhalb der Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch - so wie vorliegend - nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 -, juris).

    Allerdings sind diese Voraussetzungen vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Senat keine strengeren Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit als das Erstgericht stellt, sondern lediglich die schon bei Erstantragsstellung bestehenden Maßstäbe der Rechtsprechung des BGH vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - berücksichtigt hat.

    Das war im Hinblick auf die klare und eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 -, zu der die landgerichtliche Bewilligung im Widerspruch stand, vorliegend ohne weiteres der Fall.

    Diese Entscheidung war im Übrigen sowohl bei erst- als auch zweitinstanzlicher Antragstellung - dem 4. August 2020 und dem 26. August 2021 - neben dem ohnehin eröffneten Datenbankzugriff bereits veröffentlicht (etwa in NZI 2019, 644, ZIP 2019, 1486, ZinsO 2019, 1261, EWiR 2019, 531) und zumindest bei zweitinstanzlicher Antragstellung in gebräuchlicher Literatur zum Zivilprozess und Insolvenzrecht erörtert (vgl. Rohwetter, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2019, 1990; Ganter, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht im Jahr 2019. NZI 2020, 295, beck-online; siehe etwa auch MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 116 Rn. 6).

    Selbst wenn aber der Prozessbevollmächtigte der Beklagten davon ausgegangen wäre, dass im Hinblick auf die landgerichtliche Entscheidung keine weiteren Angaben oder Erklärungen in der zweiten Instanz erforderlich gewesen wären, hätte er im Hinblick auf die bei zweitinstanzlicher Antragstellung seit geraumer Zeit veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 die Auffassung des Landgerichts zumindest als umstritten erkennen müssen.

    Allerdings musste die Beklagte vorliegend vernünftigerweise mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe rechnen, weil der Bundesgerichtshof eben die dazu führenden Maßstäbe mit der Entscheidung vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - aufgestellt hat und der Inhalt sowie das Ergebnis dieser Entscheidung keine anderen vertretbaren Auslegungen gestattet.

    Da die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - erforderlichen Darlegungen oder Unterlagen der Beklagten nicht erfolgt sind, musste also auch die Beklagte vernünftigerweise mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.

    Dabei hätte ihm jedenfalls bei der zweitinstanzlichen Antragstellung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - Anlass geben müssen, die erstinstanzlich erfolgte Bewilligung in Frage zu stellen, zumal es sich weder um eine besonders zweifelhafte noch eine schwierige Rechtslage handelt.

    Vorliegend war allerdings keine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, sondern die Beachtung unverändert ergangener Rechtsprechung - nämlich der Entscheidung vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - erforderlich.

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Berufungsgericht im Streitfall verpflichtet, den offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Kläger nach Eingang seines Schreibens am 4. April 2018 darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig war und er innerhalb der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, NZI 2019, 644 Rn. 6; vom 6. Dezember 2017 - V ZA 44/17, juris Rn. 5; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 6; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, juris Rn. 5 sowie BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10, FamRZ 2013, 1650; BVerfG, NJW 2000, 275; NVwZ 2004, 334, 335).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies in der Regel vor allem die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschl. v. 28.03.2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 Rn. 4, juris).

    Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 28.03.2019 - IX ZA 8/18, aaO m.w.N.).

  • BGH, 02.05.2023 - I ZA 4/23

    Verfristung des Prozesskostenhilfeantrags

    Prozesskostenhilfeanträge sind innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 [juris Rn. 4]).

    Reicht eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist ein, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, ZIP 2019, 1486 [juris Rn. 4] mwN).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 12 U 13/19

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies bei unzulänglicher Masse vor allem die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschl. v. 28.03.2019 - IX ZA 8/18 Rn. 4; v. 18.05.2017 - IX ZA 9/17, Rn. 4, juris m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2020 - IX ZA 4/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 Rn. 4).
  • BGH, 16.11.2020 - IX ZB 49/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

    Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, ZIP 2017, 1344 Rn. 4; vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1103/20

    Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Antrags auf Bewilligung

    Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger weder innerhalb der Frist ein vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht hat (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZinsO 2019, 1261 Rn. 4 mwN) - sein Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung, aufgrund seiner "wirtschaftlichen Lage" keinen Rechtsanwalt beauftragen zu können - noch innerhalb der Frist die für eine Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen hat, wozu im Falle der Mandatsniederlegung auch gehört, dass die Beendigung des Mandats nicht von der Partei zu vertreten ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2 mwN).
  • OLG Brandenburg, 28.06.2022 - 5 U 25/22

    Versagung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH NZI 2019, 644 Rn. 4; NZI 2017, 688 = ZInsO 2017, 1428 Rn. 4 mwN).
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